{"id":3257,"date":"2016-05-31T23:41:06","date_gmt":"2016-05-31T21:41:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.leonardcohen.de\/?p=3257"},"modified":"2016-05-31T23:42:41","modified_gmt":"2016-05-31T21:42:41","slug":"kw-21-2016-moses-pelheim-contra-kraftwerk-metall-auf-metall-contra-nur-mir-kuenstlerische-freiheit-steht-ueber-dem-urheberrecht-so-ein-urteil-des-bundesver","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/leonardcohen.de\/?p=3257","title":{"rendered":"KW-21-2016: Moses Pelham contra KRAFTWERK. &#8211; \u201eMetall auf Metall\u201c contra \u201eNur mir\u201c. &#8211;  K\u00fcnstlerische Freiheit steht \u00fcber dem Urheberrecht, so ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Heute."},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht gab heute folgendes <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2016\/bvg16-029.html\">Urteil<\/a> heraus:<\/p>\n<p><em><strong>Die Verwendung von Samples zur k\u00fcnstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p>und ver\u00f6ffentlichte hierzu folgende Pressemitteilung, welche das sog. &#8222;Sampling&#8220; als Stilelemente von rap und HipHop legitimiert:<\/p>\n<p><em><strong>Die Verwendung von Samples zur k\u00fcnstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Pressemitteilung Nr. 29\/2016 vom 31. Mai 2016<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Urteil vom 31. Mai 2016 <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2016\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2016\/05\/rs20160531_1bvr158513.html\">1 BvR 1585\/13<\/a><\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Steht der k\u00fcnstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht gegen\u00fcber, der die Verwertungsm\u00f6glichkeiten nur geringf\u00fcgig beschr\u00e4nkt, k\u00f6nnen die Verwertungsinteressen des Tontr\u00e4gerherstellers zugunsten der Freiheit der k\u00fcnstlerischen Auseinandersetzung zur\u00fcckzutreten haben. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verk\u00fcndetem Urteil entschieden. Er hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die \u00dcbernahme einer zweisek\u00fcndigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikst\u00fccks \u201eMetall auf Metall\u201c der Band \u201eKraftwerk\u201c in den Titel \u201eNur mir\u201c im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung (\u00a7 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt sei. Das vom Bundesgerichtshof f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht eingef\u00fchrte zus\u00e4tzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der \u00fcbernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten k\u00fcnstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tontr\u00e4gerproduzenten herzustellen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit sich Musikschaffende bei der \u00dcbernahme von Ausschnitten aus fremden Tontr\u00e4gern im Wege des sogenannten Sampling gegen\u00fcber leistungsschutzrechtlichen Anspr\u00fcchen der Tontr\u00e4gerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen k\u00f6nnen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Auf die Pressemitteilung Nr. 77\/2015 vom 28. Oktober 2015 wird erg\u00e4nzend verwiesen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen drei der insgesamt zw\u00f6lf Beschwerdef\u00fchrer in ihrer Freiheit der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG).<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>1. Die den angegriffenen Urteilen zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften \u00fcber das Tontr\u00e4gerherstellerrecht (\u00a7 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und das Recht auf freie Benutzung (\u00a7 24 Abs. 1 UrhG) sind mit der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Sie geben den mit ihrer Auslegung und Anwendung betrauten Gerichten hinreichende Spielr\u00e4ume, um zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigungsfreiheit einerseits und des eigentumsrechtlichen Schutzes des Tontr\u00e4gerherstellers andererseits zu gelangen. Die grunds\u00e4tzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tontr\u00e4gerherstellers, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, ist auch mit Blick auf die Beschr\u00e4nkung der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich. Umgekehrt f\u00fchrt allein die M\u00f6glichkeit von K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstlern, sich unter n\u00e4her bestimmten Umst\u00e4nden auf ein Recht auf freie Benutzung von Tontr\u00e4gern zu berufen, nicht schon grunds\u00e4tzlich zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Kerns des Tontr\u00e4gerherstellerrechts.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist auch, dass \u00a7 24 Abs. 1 UrhG durch den Verzicht auf eine entsprechende Verg\u00fctungsregelung auch das Verwertungsrecht der Urheber oder Tontr\u00e4gerhersteller beschr\u00e4nkt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die enge Ausnahmeregelung nicht durch eine Verg\u00fctungspflicht zu erg\u00e4nzen, die den Urheber oder Tontr\u00e4gerhersteller an den Einnahmen teilhaben lie\u00dfe, die im Rahmen der freien Benutzung seines Werks oder Tontr\u00e4gers erst in Verbindung mit der sch\u00f6pferischen Leistung eines anderen entstehen k\u00f6nnten, h\u00e4lt sich in den Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums. Dem Gesetzgeber w\u00e4re es allerdings zur St\u00e4rkung der Verwertungsinteressen nicht von vornherein verwehrt, das Recht auf freie Benutzung mit einer Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu verkn\u00fcpfen. Hierbei k\u00f6nnte er der Kunstfreiheit beispielsweise durch nachlaufende, an den kommerziellen Erfolg eines neuen Werks ankn\u00fcpfende Verg\u00fctungspflichten Rechnung tragen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>2. Dagegen verletzen die angegriffenen Entscheidungen die beiden Komponisten und die Musikproduktionsgesellschaft des Titels \u201eNur mir\u201c in ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigung.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>a) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Eigentumsschutz der Tontr\u00e4gerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Grundrechtsbeschr\u00e4nkungen zu vermeiden. Die Schwelle eines Versto\u00dfes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen l\u00e4sst, die auch in ihrer materiellen Bedeutung f\u00fcr den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>b) Bei der rechtlichen Bewertung der Nutzung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken steht dem Interesse der Urheberrechtsinhaber, die Ausbeutung ihrer Werke zu fremden kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung zu verhindern, das durch die Kunstfreiheit gesch\u00fctzte Interesse anderer K\u00fcnstler gegen\u00fcber, ohne finanzielle Risiken oder inhaltliche Beschr\u00e4nkungen in einen Schaffensprozess im k\u00fcnstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten zu k\u00f6nnen. Steht der k\u00fcnstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegen\u00fcber, der die Verwertungsm\u00f6glichkeiten nur geringf\u00fcgig beschr\u00e4nkt, so k\u00f6nnen die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der k\u00fcnstlerischen Auseinandersetzung zur\u00fcckzutreten haben. Diese Grund\u00ads\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Nutzung von nach \u00a7 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG gesch\u00fctzten Tontr\u00e4gern zu k\u00fcnstlerischen Zwecken.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>c) Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die \u00dcbernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht der Kl\u00e4ger dar, soweit der \u00fcbernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, tr\u00e4gt der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht v\u00f6llig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikst\u00fcck verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tontr\u00e4gerhersteller zu bem\u00fchen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden F\u00e4llen w\u00fcrden jedoch die k\u00fcnstlerische Bet\u00e4tigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschr\u00e4nkt.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Der Verweis auf die Lizenzierungsm\u00f6glichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigungsfreiheit: Auf die Einr\u00e4umung einer Lizenz zur \u00dcbernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tontr\u00e4gerhersteller aufgrund seines Verf\u00fcgungsrechts ohne Angabe von Gr\u00fcnden und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Lizenzierung verweigert werden. F\u00fcr die \u00dcbernahme kann der Tontr\u00e4gerhersteller die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr verlangen, deren H\u00f6he er frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinr\u00e4umung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterst\u00fctzen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise und unzureichend.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Das eigene Nachspielen von Kl\u00e4ngen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilpr\u00e4genden Elemente des Hip-Hop. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen Aspekte nicht unber\u00fccksichtigt zu lassen. Hinzu kommt, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit f\u00fcr die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit f\u00fchrt.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>d) Diesen Beschr\u00e4nkungen der k\u00fcnstlerischen Bet\u00e4tigungsfreiheit steht hier bei einer erlaubnisfreien Zul\u00e4ssigkeit des Sampling nur ein geringf\u00fcgiger Eingriff in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht der Kl\u00e4ger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegen\u00fcber. Eine Gefahr von Absatzr\u00fcckg\u00e4ngen f\u00fcr die Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens durch die \u00dcbernahme der Sequenz in die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Versionen des Titels \u201eNur mir\u201c ist nicht ersichtlich. Eine solche Gefahr k\u00f6nnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so gro\u00dfe N\u00e4he zu dem Tontr\u00e4ger mit der Originalsequenz aufwiese, dass realistischerweise davon auszugehen w\u00e4re, dass das neue Werk mit dem urspr\u00fcnglichen Tontr\u00e4ger in Konkurrenz treten werde. Dabei sind der k\u00fcnstlerische und zeitliche Abstand zum Ursprungswerk, die Signifikanz der entlehnten Sequenz, die wirtschaftliche Bedeutung des Schadens f\u00fcr den Urheber des Ausgangswerks sowie dessen Bekanntheit einzubeziehen. Allein der Umstand, dass \u00a7 24 Abs. 1 UrhG dem Tontr\u00e4gerhersteller die M\u00f6glichkeit einer Lizenzeinnahme nimmt, bewirkt ebenfalls nicht ohne weiteres &#8211; und insbesondere nicht im vorliegenden Fall &#8211; einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tontr\u00e4gerherstellers. Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unm\u00f6glich machen k\u00f6nnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>e) Insoweit haben die Verwertungsinteressen der Tontr\u00e4gerhersteller in der Abw\u00e4gung mit den Nutzungsinteressen f\u00fcr eine k\u00fcnstlerische Bet\u00e4tigung zur\u00fcckzutreten. Das vom Bundesgerichtshof f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tontr\u00e4gerherstellerrecht eingef\u00fchrte zus\u00e4tzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der \u00fcbernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten k\u00fcnstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tontr\u00e4gerproduzenten herzustellen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>3. Der Bundesgerichtshof kann bei der erneuten Entscheidung die hinreichende Ber\u00fccksichtigung der Kunstfreiheit im Rahmen einer entsprechenden Anwendung von \u00a7 24 Abs. 1 UrhG sicherstellen. Hierauf ist er aber nicht beschr\u00e4nkt. Eine verfassungskonforme Rechtsanwendung, die hier und in vergleichbaren Konstellationen eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling ohne vorherige Lizenzierung erlaubt, k\u00f6nnte beispielsweise auch durch eine einschr\u00e4nkende Auslegung von \u00a7 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG erreicht werden. Soweit Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002, auf welche die Urheberrechtsrichtlinie der Europ\u00e4ischen Union anwendbar ist, betroffen sind, hat der Bundesgerichtshof als zust\u00e4ndiges Fachgericht zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, inwieweit durch vorrangiges Unionsrecht noch Spielraum f\u00fcr die Anwendung des deutschen Rechts bleibt. Erweist sich das europ\u00e4ische Richtlinienrecht als abschlie\u00dfend, ist der Bundesgerichtshof verpflichtet, effektiven Grundrechtsschutz zu gew\u00e4hrleisten, indem er die Richtlinienbestimmungen mit den europ\u00e4ischen Grundrechten konform auslegt und bei Zweifeln \u00fcber die Auslegung oder G\u00fcltigkeit der Urheberrechtsrichtlinie das Verfahren dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union gem\u00e4\u00df Art. 267 AEUV vorlegt. Das Bundesverfassungsgericht \u00fcberpr\u00fcft, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen auf diese Weise abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht gab heute folgendes Urteil heraus: Die Verwendung von Samples zur k\u00fcnstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen und ver\u00f6ffentlichte hierzu folgende Pressemitteilung, welche das sog. &#8222;Sampling&#8220; als Stilelemente von rap und HipHop legitimiert: Die Verwendung von Samples zur k\u00fcnstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen Pressemitteilung Nr. 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